Tennis-Gemeinschaft Wahnbek e.V.
 Tennis für alle

Satzung der Tennis-Gemeinschaft Wahnbek e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Tennis-Gemeinschaft Wahnbek e.V.". Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nr. VR 120459 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rastede.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Kreissportbund Ammerland und im Landessportbund Niedersachsen e.V. sowie in den Landesfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2  Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein bietet allen Interessierten, insbesondere Jugendlichen die Möglichkeit, den Tennissport zu erlernen und auszuüben. Damit will der Verein dazu beitragen, die körperliche Gesundheit zu fördern und zu festigen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(6) Der Verein beabsichtigt nicht, an Meisterschaftsspielen für Erwachsene teilzunehmen. Bei entsprechendem Wunsch/ Bedarf wird eine Mitgliederversammlung über die Teilnahme jugendlicher Spieler an Meisterschaftsspielen zur gegebenen Zeit entscheiden.


§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer Mitglied werden will, muss seine Aufnahme beim Vorstand schriftlich beantragen und dabei dem Vorstand erlauben, bei Aufnahme die jeweiligen Gebühren und Bei-träge in Geld durch Bankeinzug zu erheben. Bei Minder-jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Falls erforderlich, wird eine Warteliste angelegt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung ohne Begründung schriftlich mitzuteilen.


§ 4  Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. September des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus-geschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung vor einem Vereinsausschuss zu geben. Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(4) Wichtige Ausschlussgründe sind u.a.:

  • wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, grober Verstoß gegen die Vereinsgemeinschaft,
  • Nichterfüllung von Verpflichtungen trotz zweimaliger auf die Ausschlussmöglichkeit hinweisender Mahnung.


§ 5  Rechte der Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den Tennissport aktiv betreiben und mindestens 18 Jahre alt sind.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht aktiv betreiben, die jedoch durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen.

(4) Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie sind - im Gegensatz zu den aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern - in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar. Soweit sie über 16 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen; sie besitzen jedoch kein Stimmrecht!

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder haben außerdem das Recht, die Plätze des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen des Vorstandes zu benutzen.


§ 6  Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.

(2) Jedes Mitglied kann für von den Behörden oder von übergeordneten sportlichen Verbänden verhängte Strafen ersatzpflichtig gemacht werden, ebenso für die Beschädigung von Vereinseigentum bei eigenem Verschulden.


§ 7  Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlagen) und verpflichtet sie zu Arbeitsleistungen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Abgeltungssätze in Geld für nicht geleistete Arbeitsstunden.

(3) Geldbeträge werden durch Bankeinzug erhoben. Beiträge, Gebühren und Umlagen sind in einer Gebührenordnung festzulegen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Ratenzahlung gewähren.


§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9  Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Grundsätze, nach denen der Verein die in § 2 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Jahr bis spätestens Ende des ersten Quartals einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt oder
  • ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 10 Mitglieder, sie beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand und muss Tag, Ort, Zeit und die zu behandelnde Tagesordnung beinhalten.

(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes,
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen zu wählender Vorstandsmitglieder,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  • Verschiedenes.

(6) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unter-liegen ferner die Festsetzung der Gebühren, Beiträge und Umlagen sowie die Genehmigung der Platz-und Spielordnung und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(7) Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens   50 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Versammlung innerhalb der nächsten 3 Wochen mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

(8) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen kön-nen nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das gleiche gilt beim Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(9) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Andere Anträge können auf der Versammlung behandelt werden, wenn die Versammlung es mit einer 2/3-Mehrheit beschließt (Dringlichkeitsanträge).

(10) Über geheime Abstimmung entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(11) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse haben - wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist - sofort bindende Kraft für den Verein. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 10  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der/dem Vorsitzenden/in
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden/in
  • der/dem Kassenwart/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • der/dem Sportwart/in
  • der/dem Pressewart/in
  • der/dem Jugendwart/in

(2) Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Vereins sein müssen, werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich in wechselnder Reihenfolge (zunächst Vorsitzender/Sportwart/Pressewart, im nächsten Jahr die anderen) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Wiederwahl und Blockwahl sind möglich. Alle Vorstands-mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Vorstand und jedes einzelne Vorstandsmitglied können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Stellvertretung erfolgt in angegebener Reihenfolge.

(5) Der Vorstand leitet den Verein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes und dessen Durchführung,
  • die Vergabe von außerordentlichen Haushaltsmitteln bis zu 5000 Euro je Geschäftsjahr, darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung,
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Berufung von Ausschüssen.

(6) Der Vorstand kann zur Beratung und Unterstützung Ausschüsse oder Einzelpersonen berufen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit angemessener Frist eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu benennen. Durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ist die Ernennung zu bestätigen oder durch ein konstruktives Votum abzulehnen.


§ 11  Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 12 Kassenprüfung

(1) Für jedes Geschäftsjahr wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen; dazu können sie jederzeit Einblick in die Kassengeschäftsführung nehmen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 


§ 14  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die allein zu diesem Zweck einberufen sein muss.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rastede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 15  Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Westerstede.

Satzung_TGW_2022.pdf